Bedingungen & Konditionen

1. AUSLEGUNG

1.1 In diesen Bedingungen:

“Bedingungen” bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Standard-Verkaufsbedingungen und umfasst (sofern der Kontext nichts anderes erfordert) alle zwischen dem Kunden und JW Automarine Ltd. schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen.

“Vertrag” bezeichnet den Vertrag über den Verkauf und Kauf der Produkte.

“Kunde” bezeichnet die Person, die ein Angebot von JWA Ltd. für den Verkauf der Produkte annimmt oder deren Bestellung der Produkte von JWA Ltd. angenommen wird.

“Produkte” bezeichnet die Waren (einschließlich aller Teilmengen der Waren oder aller Teile für sie), die auf dem Bestellformular angegeben sind, dem diese Bedingungen beigefügt sind.

“JWA Ltd” bedeutet JWA Ltd Limited (eingetragen in England unter der Nummer 12547200).

“Schriftlich” bedeutet alle Formen der schriftlichen Kommunikation, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Übermittlung per Fax oder E-Mail.

1.2 Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf ihre Auslegung.

1.3 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, schließen Wörter, die den Singular bezeichnen, den Plural ein und umgekehrt; Wörter, die ein Geschlecht bezeichnen, schließen alle Geschlechter ein; Wörter, die Personen bezeichnen, schließen Firmen und Körperschaften ein und umgekehrt.

1.4 Sofern nicht anders angegeben, ist ein Verweis auf eine Klausel oder einen Unterabsatz ein Verweis auf eine Klausel oder einen Unterabsatz dieser Bedingungen.

2. VERKAUFSGRUNDLAGE

2.1 Die Annahme aller Bestellungen und die Lieferung der Produkte erfolgen zu den vorliegenden Bedingungen. Jede vom Kunden aufgegebene Bestellung stellt ein Vertragsangebot zu diesen Bedingungen dar, und jedes von JWA Ltd. abgegebene Angebot stellt eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot zu dem angegebenen Preis gemäß diesen Bedingungen abzugeben. In beiden Fällen gelten diese Bedingungen für den Vertrag, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, denen ein solches Angebot des Kunden unterliegt oder unterliegen soll.

2.2 Eine vom Kunden eingereichte Bestellung gilt erst dann als von JWA Ltd. angenommen, wenn sie von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von JWA Ltd. schriftlich bestätigt wurde.

2.3 Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von JWA Ltd. schriftlich bestätigt wurden.

2.4 Die Mitarbeiter oder Vertreter von JWA Ltd sind nicht befugt, Erklärungen zu den Produkten abzugeben, es sei denn

es sei denn, ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter von JWA Ltd. hat diese Vollmacht schriftlich bestätigt. Mit dem Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde an, dass er sich nicht auf derartige Zusicherungen, die nicht bestätigt wurden, verlässt und auf jegliche Ansprüche wegen deren Verletzung verzichtet.

2.5 Jegliche Druck-, Schreib- oder andere Fehler oder Auslassungen in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Rechnungen oder anderen Dokumenten oder Informationen, die von JWA Ltd. herausgegeben werden, können ohne jegliche Haftung seitens JWA Ltd. korrigiert werden. 2.6 Jegliche Ratschläge oder Empfehlungen, die JWA Ltd oder ihre Mitarbeiter oder Vertreter dem Kunden oder seinen Mitarbeitern oder Vertretern in Bezug auf die Lagerung, Anwendung oder Verwendung der Produkte geben, werden auf eigenes Risiko des Kunden befolgt oder befolgt, und dementsprechend haftet JWA Ltd nicht für solche Ratschläge oder Empfehlungen.

2.7 Der Vertrag gewährt dem Kunden keine Rechte oder Lizenzen aus Patenten, Marken, Urheberrechten, Geschmacksmustern oder anderen geistigen Eigentumsrechten, mit Ausnahme des Rechts, die Produkte zu nutzen oder weiterzuverkaufen.

2.8 Die Spezifikationen und Entwürfe der Produkte (einschließlich des Urheberrechts, des Geschmacksmusterrechts oder anderer geistiger Eigentumsrechte an ihnen) sind zwischen den Parteien Eigentum von JWA Ltd. Wenn der Kunde Entwürfe oder Spezifikationen zur Herstellung durch oder im Auftrag von JWA Ltd. geliefert hat, garantiert der Kunde, dass die Verwendung dieser Entwürfe oder Spezifikationen bei der Herstellung, Verarbeitung, Montage oder Lieferung der Pro Ducts nicht die Rechte Dritter verletzt.

3. BESTELLUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN

3.1 Der Kunde ist gegenüber JWA Ltd. dafür verantwortlich, dass die Bedingungen jeder Bestellung (einschließlich aller anwendbaren Spezifikationen), die vom Kunden eingereicht wird, korrekt sind und dass JWA Ltd. alle notwendigen Informationen in Bezug auf die Produkte so rechtzeitig erhält, dass JWA Ltd. den Vertrag in Übereinstimmung mit seinen Bedingungen erfüllen kann.

3.2 Menge, Qualität und Beschreibung der Produkte entsprechen der schriftlichen Spezifikation des Kunden, wie sie im Angebot von JWA Ltd bestätigt wurde.

3.3 JWA Ltd haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Abweichung von den Spezifikationen oder technischen Daten eines Drittherstellers verursacht werden oder daraus resultieren, und ist nicht verantwortlich für Verluste oder Schäden, die aus einer Einschränkung oder Einstellung der Lieferung infolge einer solchen Abweichung entstehen.

3.4 Eine von JWA Ltd. angenommene Bestellung kann vom Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von JWA Ltd. storniert oder geändert werden, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde JWA Ltd. in vollem Umfang für alle Verluste (einschließlich entgangener Gewinne), Kosten (einschließlich aller Arbeits- und Materialkosten), Schäden, Gebühren und Auslagen entschädigt, die JWA Ltd. direkt oder indirekt infolge der Stornierung oder Änderung entstanden sind oder bezahlt wurden.

3.5 Wenn die Produkte von JWA Ltd gemäß einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation hergestellt oder ein Verfahren auf die Produkte angewandt werden soll, stellt der Kunde JWA Ltd vollständig von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die JWA Ltd direkt oder indirekt im Zusammenhang mit oder zur Beilegung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Patents, eines Urheberrechts, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder anderer gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte einer anderen Person entstehen.

3.6 JWA Ltd behält sich das Recht vor, Änderungen an der Spezifikation der Produkte vorzunehmen, die erforderlich sind, um die geltenden Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen oder EG-Anforderungen zu erfüllen, wenn die Produkte gemäß der Spezifikation von JWA Ltd geliefert werden sollen, und die die Qualität oder Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen.

4. PREIS DER PRODUKTE

4.1 Der Preis für die Produkte ist der von JWA Ltd. angegebene Preis, der für JWA Ltd. vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bedingungen verbindlich ist, vorausgesetzt, der Kunde nimmt das Angebot von JWA Ltd. innerhalb von 21 Tagen an. Alle angegebenen Preise gelten nur für 21 Tage oder bis zu einer früheren Annahme durch den Kunden. Nach Ablauf dieser Frist können sie von JWA Ltd. geändert werden, ohne dass der Kunde davon in Kenntnis gesetzt werden muss.

4.2 JWA Ltd kann durch Mitteilung an den Kunden jederzeit bis zu 14 Tage vor der Lieferung den Preis der Produkte erhöhen, um einen Anstieg der Kosten für JWA Ltd widerzuspiegeln, der auf Faktoren zurückzuführen ist, die nach dem Abschluss des Vertrages eingetreten sind und außerhalb der angemessenen Kontrolle von JWA Ltd liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wechselkursschwankungen, Steuern und Zölle und die Kosten für Arbeit, Material und andere Herstellungskosten), vorausgesetzt, dass der Kunde diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an JWA Ltd innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum einer solchen Mitteilung von JWA Ltd kündigen kann. Sofern nichts anderes schriftlich zwischen dem Kunden und JWA Ltd. vereinbart wurde, gelten alle von JWA Ltd. angegebenen Preise ab Werk, d.h. ausschließlich der Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.

4.3 Um Zweifel auszuschließen, versteht sich der von JWA Ltd. angegebene Preis ohne jegliche Mehrwertsteuer oder andere Steuern oder Zollgebühren, die der Kunde zusätzlich an JWA Ltd. zu zahlen hat.

4.4 Die Kosten für Paletten und Mehrwegbehälter werden dem Kunden zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt, werden ihm jedoch vollständig gutgeschrieben, sofern sie unbeschädigt sind und vor dem entsprechenden Fälligkeitsdatum zur Abholung durch JWA Ltd bereitstehen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird JWA Ltd. die Rückgabe von Paletten und Mehrwegbehältern auf eigene Kosten veranlassen, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, JWA Ltd. oder seinen Beauftragten angemessenen Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden zu gewähren, um eine solche Abholung durchzuführen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Vorbehaltlich der Klausel 5.2 ist JWA Ltd. berechtigt, dem Kunden den Preis für die Produkte bei Lieferung oder jederzeit nach Lieferung der Produkte in Rechnung zu stellen. Der Kunde zahlt den in der Rechnung ausgewiesenen Preis für die Produkte innerhalb von 21 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Produkte geliefert werden. Der Zeitpunkt der Zahlung des in der Rechnung ausgewiesenen Preises ist für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung. Quittungen für die Zahlung werden nur auf Anfrage ausgestellt.

5.2 Wenn der Kunde eine Zahlung am Fälligkeitstag nicht leistet, ist JWA Ltd. unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die JWA Ltd. zur Verfügung stehen, berechtigt:-

5.2.1 den Vertrag zu kündigen oder alle weiteren Lieferungen an den Kunden auszusetzen oder alle dem Kunden gewährten Kreditmöglichkeiten auszusetzen;

5.2.2 alle vom Kunden geleisteten Zahlungen für die Produkte (oder die im Rahmen eines anderen Vertrags zwischen dem Kunden und JWA Ltd gelieferten Produkte) zu verwenden, die JWA Ltd für angemessen hält (ungeachtet einer angeblichen Verwendung durch den Kunden);

5.2.3 dem Kunden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (sowohl vor als auch nach einem Urteil) auf den fälligen, aber unbezahlten Restbetrag zu berechnen, bis die Zahlung in voller Höhe erfolgt ist (wobei ein Teil eines Monats für die Zinsberechnung als voller Monat gilt); oder

5.2.4 eine sofortige Zahlung für alle an den Kunden gelieferten Produkte zu verlangen.

6. LIEFERUNG UND ABNAHME

6.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt durch Bereitstellung in den Geschäftsräumen von JWA Ltd. ab Werk, nachdem dem Kunden in angemessener Weise mitgeteilt wurde, wann die Produkte zur Abholung bereitstehen. JWA Ltd. kann sich bereit erklären, den Transport der Produkte zu einem vom Kunden angegebenen Bestimmungsort zu übernehmen, aber auch in diesem Fall erfolgt die Lieferung ab Werk in den Geschäftsräumen von JWA Ltd. und die Gefahr für die Produkte geht am Ort der Lieferung über. Wenn JWA Ltd. sich bereit erklärt, den Transport zu übernehmen, werden die Kosten für die Lieferung von JWA Ltd. getragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn JWA Ltd sich bereit erklärt, die Lieferung der Produkte an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen von JWA Ltd zu besorgen und JWA Ltd einen unabhängigen Spediteur für die Lieferung einsetzt, ist JWA Ltd nicht verpflichtet, gemäß §32(2) des Sale of Goods Act 1979 zu liefern.

6.2 Alle für die Lieferung der Produkte angegebenen Termine sind nur annähernd. Die Produkte können von JWA Ltd. nach angemessener Benachrichtigung des Kunden auch vor dem angegebenen Datum geliefert werden. Die Lieferfrist ist nicht wesentlich für den Vertrag, es sei denn, JWA Ltd. hat ihr vorher schriftlich zugestimmt.

6.3 JWA Ltd kann die Produkte in separaten Tranchen liefern. Jede einzelne Tranche wird gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen in Rechnung gestellt und bezahlt. Wenn die Produkte in Teillieferungen geliefert werden sollen, stellt jede Lieferung einen separaten Vertrag dar, und das Versäumnis von JWA Ltd, eine oder mehrere Teillieferungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu liefern, oder ein Anspruch des Kunden in Bezug auf eine oder mehrere Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, dieses Versäumnis als eine Verletzung des gesamten Vertrags zu betrachten.

6.4 Ungeachtet der Tatsache, dass JWA Ltd. die Lieferung der Produkte (oder eines Teils davon) verzögert oder versäumt hat, ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und die Produkte vollständig zu bezahlen, vorausgesetzt, die Lieferung wird jederzeit innerhalb von 3 Monaten nach dem Lieferdatum angeboten.

6.5 Wenn JWA Ltd. die Produkte aus einem anderen Grund als einem Grund, der außerhalb der Kontrolle von JWA Ltd. liegt, oder aus dem Verschulden des Kunden nicht liefert und JWA Ltd. dementsprechend gegenüber dem Kunden haftet, beschränkt sich die Haftung von JWA Ltd. auf die Differenz zwischen (1) den Kosten, die dem Kunden (auf dem billigsten verfügbaren Markt) für ähnliche Produkte als Ersatz für die nicht gelieferten Produkte entstehen, und (2) dem Preis der nicht gelieferten Produkte.

6.6 Nimmt der Kunde die Produkte nicht ab (anders als durch Verschulden von JWA Ltd.), kann JWA Ltd. unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die JWA Ltd. zur Verfügung stehen, folgendes tun

6.6.1 dem Kunden an oder nach dem mit JWA Ltd. vereinbarten Liefertermin die Produkte in Rechnung stellen und sie bis zur tatsächlichen Abnahme durch den Kunden einlagern und dem Kunden die angemessenen Kosten (einschließlich Versicherung) für die Lagerung und alle zusätzlichen Transportkosten in Rechnung stellen; oder

6.6.2 die Produkte zum bestmöglichen Preis zu verkaufen und dem Kunden eine etwaige Unterschreitung des Vertragspreises in Rechnung zu stellen.

6.7 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Produkte 48 (achtundvierzig) Stunden nach der Lieferung akzeptiert hat und danach nicht berechtigt ist, Produkte abzulehnen, die nicht mit dem Vertrag übereinstimmen.

6.8 Wenn JWA Ltd die Lieferung der Produkte an den Standort des Kunden in Übereinstimmung mit Klausel

6.1 die Lieferung der Produkte an die Geschäftsräume des Kunden zu veranlassen und befinden sich diese Geschäftsräume außerhalb Großbritanniens, so ist der Kunde verpflichtet, JWA Ltd. über alle Schritte zu informieren, die erforderlich sind, um die einschlägigen Vorschriften oder Gesetze einzuhalten, die für die Einfuhr der Produkte in das betreffende Land gelten, und JWA Ltd. haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Nichteinhaltung solcher Vorschriften oder Gesetze durch JWA Ltd. oder Dritte, unabhängig davon, ob sie JWA Ltd. in Übereinstimmung mit dieser Klausel informiert haben oder nicht.

7. RISIKO UND EIGENTUM

7.1 Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Produkte geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Produkte gemäß Klausel 6.1 geliefert werden, unabhängig davon, ob JWA Ltd sich bereit erklärt hat, den Transport zum Standort des Kunden zu organisieren.

7.2 Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs der Produkte oder einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen geht das Eigentum an den in jeder Lieferung enthaltenen Produkten erst dann auf den Kunden über, wenn JWA Ltd. den Preis für die Produkte und alle anderen Produkte, deren Verkauf an den Kunden vereinbart wurde und für die die Zahlung zu diesem Zeitpunkt fällig ist, in bar oder in frei verfügbaren Mitteln erhalten hat.

7.3 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht, hat der Kunde die Produkte als Treuhänder und Verwahrer von JWA Ltd. zu halten und die Produkte getrennt von denen des Kunden und Dritter aufzubewahren und ordnungsgemäß geschützt und versichert zu lagern und als Eigentum von JWA Ltd. zu kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte weiterzuverkaufen oder zu nutzen, sondern muss JWA Ltd. Rechenschaft über die Erlöse aus dem Verkauf oder der anderweitigen Veräußerung der Produkte ablegen, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Erlöse handelt, einschließlich Versicherungserlöse, und alle diese Erlöse treuhänderisch für JWA Ltd. aufbewahren, getrennt von Geldern oder Eigentum des Kunden und Dritter, und sie als Gelder oder Eigentum des Kunden kennzeichnen und im Falle von materiellen Erlösen ordnungsgemäß geschützt und versichert aufbewahren.

7.4 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht (und unter der Voraussetzung, dass die Produkte noch vorhanden sind und nicht weiterverkauft wurden), ist JWA Ltd. berechtigt, den Kunden jederzeit aufzufordern, die Produkte an JWA Ltd. zu übergeben, und wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Produkte gelagert sind, zu betreten und die Produkte wieder in Besitz zu nehmen und sie gegebenenfalls von allem zu trennen, an dem sie befestigt sind, ohne dass JWA Ltd. für dadurch verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden kann, unbeschadet anderer Rechtsmittel, die JWA Ltd. zur Verfügung stehen, sei es nach dem Gesetz, dem Billigkeitsrecht oder anderweitig.

7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte, die im Eigentum von JWA Ltd. verbleiben, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise als Sicherheit für eine Schuld zu belasten, aber wenn der Kunde dies tut, werden alle vom Kunden an JWA Ltd. geschuldeten Beträge (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel von JWA Ltd.) sofort fällig und zahlbar.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1 JWA Ltd garantiert für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung, dass die Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.

8.2 Außer in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Vertragsbedingungen sind alle stillschweigenden Garantien oder Bedingungen, die sich auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, die Qualität oder den Zustand der Produkte beziehen, unabhängig davon, ob sie durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht oder auf andere Weise impliziert sind, ausgeschlossen (außer wenn die Produkte an eine Person verkauft werden, die als Verbraucher handelt).

8.3 Jegliche Reklamation des Kunden, die auf einem Qualitäts- oder Zustandsmangel der Produkte oder deren Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation beruht, muss (unabhängig davon, ob der Kunde die Lieferung verweigert) innerhalb von 7 Tagen nach dem Lieferdatum oder (wenn der Mangel oder das Versagen bei einer angemessenen Inspektion nicht erkennbar war) innerhalb einer angemessenen Frist nach der Entdeckung des Mangels oder des Versagens an JWA Ltd. gemeldet werden. Wenn die Lieferung verweigert wird und der Kunde JWA Ltd. nicht entsprechend benachrichtigt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte abzulehnen, und JWA Ltd. haftet nicht für diesen Mangel oder dieses Versäumnis, und der Kunde ist verpflichtet, den Preis zu zahlen, als ob die Produkte vertragsgemäß geliefert worden wären.

8.4 Wird eine berechtigte Reklamation in Bezug auf eines der Produkte, die auf einem Qualitäts- oder Zustandsmangel der Produkte oder einer Nichterfüllung der Spezifikationen beruht, JWA Ltd gemäß diesen Bedingungen mitgeteilt, ist JWA Ltd berechtigt, die Produkte (oder das betreffende Teil) kostenlos zu ersetzen oder dem Kunden nach eigenem Ermessen den Preis der Produkte (oder einen anteiligen Teil des Preises) zu erstatten, wobei JWA Ltd dem Kunden gegenüber keine weitere Haftung übernimmt.

8.5 Mit Ausnahme von Todesfällen oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von JWA Ltd. verursacht wurden, haftet JWA Ltd. dem Kunden gegenüber nicht aufgrund von Zusicherungen (es sei denn, diese wurden in betrügerischer Absicht abgegeben) oder stillschweigenden Gewährleistungsbedingungen oder anderen Bestimmungen oder aufgrund von Verpflichtungen nach dem Gewohnheitsrecht oder gemäß den ausdrücklichen Vertragsbedingungen für entgangenen Gewinn oder Folgekosten. Verluste oder Schäden, Kosten, Ausgaben oder andere Ansprüche auf Folgeschäden (unabhängig davon, ob diese durch die Fahrlässigkeit von JWA Ltd, ihren Mitarbeitern oder Vertretern oder anderweitig verursacht wurden), die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung der Produkte oder ihrer Verwendung oder ihrem Weiterverkauf durch den Kunden ergeben, es sei denn, dies ist in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen.

8.6 Mit Ausnahme von Todesfällen oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von JWA Ltd. verursacht wurden, übersteigt die Haftung von JWA Ltd. gegenüber dem Kunden in Bezug auf einen Vertrag, sei es für einen Vertragsbruch oder anderweitig, in keinem Fall den Preis dieses Vertrages.

9. HÖHERE GEWALT

9.1 JWA Ltd haftet in keinem Fall gegenüber dem Kunden oder gilt nicht als vertragsbrüchig aufgrund einer Verzögerung oder eines Versäumnisses bei der Erfüllung einer der Verpflichtungen von JWA Ltd in Bezug auf die Produkte, wenn die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von JWA Ltd liegt, und JWA Ltd ist berechtigt, den Vertrag unter diesen Umständen zu beenden und von allen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden befreit zu werden. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden gelten die folgenden Ursachen als außerhalb der Kontrolle von JWA Ltd. liegend

9.1.1 Höhere Gewalt, Explosion, Überschwemmung, Sturm, Feuer oder Unfall;

9.1.2 Krieg oder Kriegsdrohung, Sabotage, Aufruhr, zivile Unruhen oder Requisition;

9.1.3 Handlungen, Beschränkungen, Verordnungen, Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art von Seiten einer staatlichen, parlamentarischen oder lokalen Behörde;

9.1.4 Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen oder Embargos;

9.1.5 Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen oder Handelsstreitigkeiten (unabhängig davon, ob Mitarbeiter von JWA Ltd. oder von Dritten beteiligt sind);

9.1.6 die Begehung einer kriminellen Handlung oder ein Mangel an Waren;

9.1.7 das Versäumnis eines Subunternehmers, seinen Verpflichtungen gegenüber JWA Ltd. nachzukommen.

9.1.8 Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen, Arbeitskräften, Ersatzteilen oder Maschinen.

10. INSOLVENZ DES KUNDEN

10.1 Diese Klausel gilt, wenn:

10.1.1 der Kunde einen freiwilligen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt (im Sinne des Insolvenzgesetzes von 1986) oder unter Zwangsverwaltung gestellt wird oder (als Einzelperson oder Firma) in Konkurs geht oder (als Unternehmen) in Liquidation geht (außer zum Zwecke der Verschmelzung oder Umstrukturierung); oder

10.1.2 ein Grundpfandgläubiger Besitz ergreift oder ein Konkursverwalter oder Verwalter über das Eigentum oder Vermögen des Kunden bestellt wird; oder

10.1.3 der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht oder zwangsweise oder freiwillig aufgelöst wird; oder

10.1.4 der Kunde (als natürliche Person) stirbt; oder

10.1.5 der Kunde nach angemessener Einschätzung von JWA Ltd. nicht in der Lage ist, seine Schulden im Sinne des Insolvenzgesetzes von 1986 zu begleichen; oder

10.1.6 ein Pfändungs-, Zwangsvollstreckungs- oder sonstiges Verfahren gegen das Eigentum des Kunden eingeleitet oder durchgesetzt wird; oder

10.1.7 JWA Ltd. vernünftigerweise befürchtet, dass eines der oben genannten Ereignisse eintreten wird; oder

10.1.8 der Kunde es versäumt hat, eine Zahlung, die er JWA Ltd. schuldet, zum Fälligkeitsdatum zu leisten, sei es im Rahmen des Vertrags oder anderweitig.

10.2 Wenn diese Klausel zutrifft, ist JWA Ltd unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die JWA Ltd zur Verfügung stehen, berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen im Rahmen des Vertrags auszusetzen, ohne dass eine Haftung gegenüber dem Kunden besteht, und wenn die Produkte geliefert, aber nicht bezahlt wurden, wird der Preis sofort fällig und zahlbar, ungeachtet früherer gegenteiliger Vereinbarungen oder Absprachen.

11. ALLGEMEINES

11.1 Alle Mitteilungen, die gemäß diesen Bedingungen von einer Partei an die andere gemacht werden müssen oder dürfen, bedürfen der Schriftform und können persönlich übergeben oder per Post an den Sitz der anderen Partei oder an eine andere Adresse geschickt werden, die der Empfänger der anderen Partei von Zeit zu Zeit zum Zweck und in Übereinstimmung mit dieser Klausel mitgeteilt hat, oder per Fax an die Faxnummer des Empfängers, die der Empfänger der anderen Partei von Zeit zu Zeit zum Zweck und in Übereinstimmung mit dieser Klausel mitgeteilt hat. Die Mitteilung gilt (bei Zustellung per Post erster Klasse) 48 Stunden nach der Aufgabe zur Post und (bei Zustellung per Hand oder per Telefax) zum Zeitpunkt der Zustellung als zugegangen, wenn sie während der Geschäftszeiten am Ort des beabsichtigten Empfangs an einem Werktag an diesem Ort und andernfalls bei Geschäftsbeginn an diesem Ort am nächstfolgenden Werktag zugestellt wird.

11.2 Alle Rechte und Rechtsmittel von JWA Ltd., ob sie sich aus diesen Bedingungen oder aus dem Gesetz, dem Billigkeitsrecht oder anderweitig ergeben, sind kumulativ, und keine Ausübung eines Rechts, das sich aus diesen Bedingungen ergibt, gefährdet oder beeinträchtigt die Ausübung eines anderen Rechts, das durch diese Bedingungen gewährt wird oder anderweitig verfügbar ist.

11.3 Der Verzicht von JWA Ltd auf eine Verletzung des Vertrags oder dieser Bedingungen durch den Kunden gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung.

11.4 Wenn und soweit eine Bestimmung oder ein Teil der Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar ist oder sein könnte, gilt diese Bestimmung oder dieser Teil (je nach Fall) als abtrennbar von den verbleibenden Bestimmungen oder Teilen der betreffenden Bestimmung (je nach Fall), wobei alle verbleibenden Bestimmungen in vollem Umfang gültig und wirksam bleiben.

11.5 Der Aufbau, die Gültigkeit und die Erfüllung dieser Bedingungen unterliegen dem englischen Recht, und die Parteien betrachten den Vertrag als eine in England geschlossene Vereinbarung. Der Vertrag unterliegt englischem Recht und der Kunde unterwirft sich hiermit der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.

11.6 Der Kunde verzichtet auf jeglichen Einwand gegen ein Verfahren in Bezug auf den Vertrag oder diese Bedingungen vor diesen Gerichten aus Gründen des Gerichtsstands oder eines ungünstigen Gerichtsstands.

12. ÜBERTRAGUNG

12.1 JWA Ltd ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise unterzuvergeben oder anderweitig zu delegieren.

JW Automarine Ltd – Verkaufsbedingungen.Doc (Rev. 11507